Reparatur ohne Auftrag
Ohne Auftrag, keine Reparaturkosten. Das leuchtet jedem ein. Gleichwohl hat die Werkstatt geklagt und vor Gericht verloren. Das AG Berlin-Lichtenberg führt im Urteil vom 29.10.2008 – 11 C 175/08 – zutreffend aus:
Wird ein Auftrag nur unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, so hat die Klägerin (die Werkstatt) den Eintritt der Bedingung nachzuweisen. Dies war der Klägerin im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen rechtlichen Hinweises nicht möglich. Die Klage wurde abgewiesen.
Daran änderte auch die vom Ehemann der Beklagten bei Abholung des Wagens unterzeichnete Erklärung, man werde für die Reparaturkosten einstehen, nichts. Die aufschiebende Bedingung gehe einer nach Abschluss der Arbeiten unterzeichneten Erklärung inhaltlich vor, so das Amtsgericht.





