Blutentnahme unter Richtervorbehalt (OLG Hamm – 12.03.2009)
Nach der bereits etwas älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.2007 enthält der § 81a StPO einen Richtervorbehalt. Seither stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Beschuldigte z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt mit der Blutentnahme nicht einverstanden ist und der Polizeibeamte – der bisherigen Praxis folgend – ohne sich um die richterliche Anordnung zu bemühen, selbst die Blutentnahme anordnet.
Das OLG Hamm (12.03.2009, 3 Ss 31/09) hat in einer beachtenswerten Entscheidung nunmehr ein Beweisverwertrungsverbot in den Fällen angenommen, wenn sich die Ermittlungsbehörde keinerlei Gedanken über die richterliche Anordnungskompetenz gemacht hat. Dann läge ein objektiv willkürliches Verhalten bzw. ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten vor.
Praxisrelevant ist diese Entscheidung selbstverständlich nur bei einer Verweigerung der Blutentnahme, nicht beim Mitwirken des Beschuldigten.





